1. Einführung
Das Investmentsteuerreformgesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) eine grundlegende Reform der Investmentfondsbesteuerung eingeführt.Warum hat der Gesetzgeber überhaupt die Investmentbesteuerung geändert? Ziel der Reform war neben der europarechtlich gebotenen Gleichstellung von inländischen und ausländischen Investmentfonds vor allem eine Vereinfachung der Besteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene.
Wesentliche Änderungen der neuen Besteuerung
Bis Ende 2017 waren inländische Erträge, die ein in Deutschland aufgelegter Fonds vereinnahmt hat, auf der Fondsebene grundsätzlich steuerfrei. Erst auf Anlegerebene wurde besteuert.
Besteuerung auf Ebene des Fonds
Seit dem 1. Januar 2018 kommt es bei inländischen Fonds zu einer Besteuerung bestimmter inländischer Erträge bereits auf Ebene des Fonds. Dabei werden im Wesentlichen inländische Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien mit einer Körperschaftsteuer i.H.v. 15 Prozent belastet (bei Immobilienerträgen zzgl. Solidaritätszuschlag).
Teilfreistellungen
Als Ausgleich für die Steuerbelastung auf Ebene des Fonds wurden so genannte Teilfreistellungen eingeführt. Das bedeutet, dass Teile der Ausschüttung, der Vorabpauschale und des Veräußerungsgewinnes auf Anlegerebene von der Abgeltungsteuer verschont bleiben. Die Höhe der Teilfreistellung ist dabei abhängig vom steuerlichen Fondstyp gem. Definition des § 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) und wird für Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gewährt. Immobilienfonds bleiben im Weiteren unberücksichtigt.
- Steuerlich als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.
- Mischfonds im steuerlichen Sinne sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Kapitalbeteiligungen sind dabei insbesondere Aktien. Relevant für die Einklassifizierung des Fonds ist dabei die physische Kapitalbeteiligungsquote. Eine aktive Steuerung des Aktienrisikos mittels Derivate ist weiterhin möglich.
Die Teilfreistellungen betragen für Privatanleger
- 15 Prozent bei Mischfonds
- 30 Prozent bei Aktienfonds
Neu ist auch, dass bei Ausschüttungen zukünftig keine Unterteilung der Ausschüttung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Bestandteilen mehr stattfindet.
Im Zuge dieser Vereinfachung gibt es keine Zwischengewinnbesteuerung mehr.
Vorabpauschale
Um eine jährliche Mindestbesteuerung zu erreichen, wurde eine so genannte Vorabpauschale eingeführt, sofern keine oder eine zu geringe Ausschüttung erfolgt. Zur Ermittlung der Vorabpauschale wird zunächst der Basisertrag ermittelt und davon erfolgte Ausschüttungen abgezogen. Der Basisertrag beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank, multipliziert mit dem Wert des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresbeginn. Für 2018 wurde ein Basiszins in Höhe von 0,87 Prozent errechnet und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt, es kommt somit nicht zu einer Besteuerung von etwas, das nicht erwirtschaftet wurde. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen und unterliegt der Abgeltungsteuer. Da die Vorabpauschale im Vergleich zu Ausschüttungen nicht zu einem Geldfluss führt, kann es bei den Anlegern zu einer Steuerbelastung auf dem Kundenkonto kommen, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorhanden sind. Bei einem späteren Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden.
Die folgenden drei vereinfachten Beispiele zeigen die Berechnung der Vorabpauschale:
Annahmen: Erster Rücknahmepreis in 2018 = 100 Euro; Basiszins 1,0%, keine Ausschüttungen im Kalenderjahr 2018
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Kurs per 31.12.18 = 110,00 €
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Kurs per 31.12.18 = 100,50 € |
Kurs per 31.12.18 = 97,00 € |
70 % x 1 % x 100 € |
70 % x 1 % x 100 € |
70 % x 1 % x 100 € |
= 0,70 € Vorabpauschale |
= 0,50 € Vorabpauschale1 |
= 0,00 € Vorabpauschale2 |
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1 rechnersich 0,70 €, jedoch Begrenzung
auf Wertsteigerung im KF |
2 rechnersich 0,70 €, jedoch Begrenzung
auf Wertsteigerung - da negative Entwicklung,
fällt keine Vorabpauschle an |
Wegfall Bestandsschutz für Altanteile
Zudem fiel zum 31.12.2017 der Bestandsschutz für Kursgewinne aus Fondsanteilen weg, die vor 2009 gekauft wurden. Dies wurde durch eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung erreicht. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen unrealisierten Kursgewinne bleiben aber weiterhin steuerfrei. Als Ausgleich dafür, dass Kursgewinne seit Beginn des Jahres steuerpflichtig sind, wird ein einmaliger persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro pro Person (das heißt 200.000 Euro für Eheleute) gewährt, der im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden kann.
2. Umsetzung in den MEAG Fonds
Wie hat die MEAG bei ihren Fonds die Weichen für die neuen Rahmenbedingungen gestellt?
Wir als MEAG haben frühzeitig damit begonnen, die Auswirkungen der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen auf die Fondspalette zu analysieren und Maßnahmen zur bestmöglichen Umsetzung im Sinne unserer Kunden zu ergreifen.
Wir als MEAG haben frühzeitig damit begonnen, die Auswirkungen der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen auf die Fondspalette zu analysieren und Maßnahmen zur bestmöglichen Umsetzung im Sinne unserer Kunden zu ergreifen.
Keine Änderung der Anlagepolitik
Die Einführung der Investmentsteuerreform hat keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik der MEAG Fonds. Diese bleibt unverändert.
Teilfreistellungen durch Kapitalbeteiligungsquoten
Zur Erreichung steuerlicher Teilfreistellungen im Sinne des § 20 InvStG wurden in den Anlagebedingungen Kapitalbeteiligungsquoten aufgenommen, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.
Die Fondsart gem. Definition des § 2 InvStG sowie die daraus resultierenden Teilfreistellungen für Privatanleger entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Teilfreistellung 30 Prozent (Aktienfonds) |
Teilfreistellung 15 Prozent (Mischfonds) |
Keine Teilfreistellung |
MEAG ProInvest |
ERGO Vermögensmanagement Robust |
MEAG EuroFlex |
MEAG EuroInvest |
ERGO Vermögensmanagement Ausgewogen |
MEAG EuroRent |
MEAG Dividende |
ERGO Vermögensmanagement Flexibel |
MEAG FairReturn |
MEAG EuroBalance |
MEAG EuroErtrag |
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MEAG Nachhaltigkeit |
MEAG GlobalBalance DF |
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MEAG VermögensAnlage Komfort |
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MEAG VermögensAnlage Return |
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MEAG EuroKapital |
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MEAG GlobalChance DF |
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MEAG GlobalAktien |
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Wichtig ist, dass die Investmententscheidung für einen Fonds grundsätzlich nicht aus rein steuerlichen Gründen getroffen werden sollte, sondern der Fonds durch seine Fondsstrategie zum Anleger passen muss.
Lesen Sie dazu bitte die Rechtlichen Hinweise.