Stimmrechtsausübung
1. Präambel
Als Investmentgesellschaft übt die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH (MEAG) die ihr aus der Verwaltung von Investmentvermögen zustehenden Aktionärs- und Gläubigerrechte ausschließlich im Interesse ihrer Anleger und unabhängig von den Interessen Dritter aus.
Sie nimmt dabei von jedem Missbrauch der Position eines Minderheitsaktionärs Abstand.
2. Proxy Voting Richtlinie
Vor der Teilnahme an einer Hauptversammlung prüft die MEAG nachfolgende Themenschwerpunkte, um eine möglichst objektive und umfassende Interessenvertretung für ihre Anleger zu gewährleisten.
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Vorstand und Aufsichtsrat
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Bestellung des Abschlussprüfers
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Kapitalmaßnahmen
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Gewinnverwendung
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Fusionen und Akquisitionen
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Corporate Governance Kodex und Best Practice
Dabei unterstützt die MEAG die Unternehmen bei Maßnahmen, die sich langfristig und nachhaltig positiv auf die Geschäftsentwicklung bzw. ein Geschäftsmodell auswirken und wird gegen Maßnahmen stimmen, die sich negativ auf das Unternehmen auswirken. Dies umfasst ebenso soziale, ethische wie umweltrelevante Ziele/Aspekte der Unternehmensführung.
Dabei stellt sich der Prozess wie folgt dar:
Sollte eine persönliche Teilnahme nicht erfolgen, beauftragt das Fondsmanagement entweder einen Stimmrechtsvertreter oder stimmt selbst über sog. „Proxy Voting“ Plattformen auf elektronischem Weg ab. Dabei werden in jedem Fall klare Vorgaben bezüglich des Abstimmverhaltens gegeben (vgl. Details der Themenschwerpunkte unter Ziffer 3).
3. Details der Themenschwerpunkte
Nachfolgende kritische Faktoren werden durch die MEAG vor Abgabe der Stimmrechte auf ihre positive bzw. negative Auswirkung auf das jeweilige Unternehmen geprüft. Dabei finden folgende Grundsätze Anwendung:
3.1 Aufsichtsrat und Vorstand
Entlastung des Aufsichtsrats (Supervisory Board/Board of Directors)
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Dauerhafte Interessenkonflikte sowie mangelnde Unabhängigkeit
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Mangelhafte Aufsicht gegenüber dem Vorstand
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Anhängige Verfahren, wie z.B. Anfechtung der Bilanz, Insidergeschäfte, Schmiergeldaffären etc.
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Nichteinhaltung der Compliance
Bestellung des Vorstands
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Interessenkonflikte bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sind zu veröffentlichen.
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Umfassende Darlegung der Qualifikation der Kandidaten.
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Jedes Vorstandsmitglied (Executive Director) sollte in nicht mehr als drei externen Mandaten (inkl. Auslandsmandate) bei börsennotierten Gesellschaften vertreten sein.
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Bei Gesellschaften mit „Ein-Board-System“ sollte es keine Personalunion zwischen Chief Executive Officer und Chairman geben.
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Vergütung des Vorstands
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HV-Abstimmung über Vergütungssystem und seine wesentlichen Veränderungen sollte bestehen.
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Vermeidung von nicht leistungsgerechter oder unverhältnismäßiger Vergütung/Abfindung der Vorstände.
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3.2 Bestellung Abschlussprüfer
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Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung des Jahresabschlusses muss gewährleistet sein.
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Vergütung des Abschlussprüfers: Vergütung sollte angemessen sein und veröffentlicht werden.
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Getrennter Ausweis von Beratungs- und Prüfungsgebühren.
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Beratungsgebühren sollten nicht wesentlich höher sein als die Prüfungsgebühren.
3.3 Kapitalmaßnahmen
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Anträge auf Kapitalerhöhungen sind mit Begründung und Angaben über die langfristige Strategie des Unternehmens in die Tagesordnung aufzunehmen.
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Bei Antrag auf Kapitalerhöhung ist die Höhe des gesamten noch vorhandenen Reservekapitals anzugeben sowie dessen prozentualer Anteil am Grundkapital auszuweisen.
3.4 Gewinnverwendung
Die Dividende sollte im Branchenvergleich angemessen sein und dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens entsprechen.
3.5 Corporate Governance Kodex und Best Practice
Es sollten landesübliche Corporate Governance Kodizes, Socially Responsible Investment (SRI) bzw. Environmental Social Governance (ESG) Richtlinien im Unternehmen vorhanden sein, deren Inhalt ethische und umweltpolitische Themen enthält und die gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmens widerspiegelt.