Mündelsicherheit

Das Kapitalvermögen einer betreuten Person (Mündel) durch den vom Gericht bestellten Betreuer (Vormund) muss gemäß § 1806 BGB sicher angelegt werden. Doch was bedeutet „sicher“ in diesem Zusammenhang? Nach § 1807 BGB gelten als mündelsichere Geldanlagen insbesondere verzinsliche Wertpapiere. Für Mündelgeldanlagen in Investmentfonds gibt es jedoch keine generelle Genehmigung. Es muss daher vor Depoteröffnung oder Anlage für das Mündel immer die Erlaubnis des jeweiligen Betreuungsgerichts eingeholt werden. Dieses entscheidet dann ausschließlich im Einzelfall. In der Vergangenheit wurden viele Anträge bezüglich der Investmentfonds MEAG EuroFlex, MEAG EuroRent, MEAG FairReturn und MEAG EuroErtrag genehmigt. Wie zukünftige Einzelfallentscheidungen ausfallen ist jedoch offen.