Mit der Assetklasse Forst investieren Sie in einen von Natur aus „grünen“ Sektor, welcher gleichzeitig ein attraktives Rendite-Risiko-Profil aufweist. Zusätzlich verbindet Forst wie keine andere Assetklasse die Kapitalanlage mit den Aspekten Nachhaltigkeit, ESG und Klimaschutz1.
Wir bieten institutionellen Investoren die Möglichkeit, gemeinsam mit Munich Re zu investieren →. Munich Re ist einer der führenden Anbieter von Rück- und Erstversicherungen sowie versicherungsnahen Risikolösungen weltweit. Durch diese Zusammenarbeit erhalten Sie Zugang zu unseren proprietären Risikomanagement-Systemen sowie dem Wissen und Erfahrungen von mehr als 140 Jahren der Munich Re im Versicherungsgeschäft.
Investitionen in diese Assetklasse bieten ein attraktives Rendite-Risiko-Profil und sind wenig korreliert zu anderen Assetklassen. Damit kann ein Investment in die Assetklasse Forst ideal zur weiteren Diversifizierung eines Portfolios beitragen.
ESG-Aspekte1 – Sorgfältig ausgewählte Investitionen in die Assetklasse haben positive Auswirkungen auf ökologische, soziale und Governance-Themen. Die Speicherung von CO2 in dem nachwachsenden Rohstoff Holz trägt zur Bekämpfung des Klimawandels bei. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder wird durch eine unabhängige Zertifizierung sichergestellt, bei der u. a. die Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie die Wahrung der Biodiversität berücksichtigt werden.
Das Geschäftsmodell - die Bewirtschaftung eines Waldes
Es gibt eine Vielzahl von forstwirtschaftlichen Aktivitäten während der Lebenszeit eines Waldes – hier exemplarisch dargestellt der Lebenszyklus eines Forsts im Süden der USA:
Aktives Risikomanagement – Die Einbindung von Expertise und Wissen von Munich Re ermöglicht uns ein aktives Management von Naturrisiken. Die wesentlichen Naturgefahren in der Forstwirtschaft sind Wind und Feuer; die durchschnittlichen jährlichen Netto-Schäden über das Portfolio der Munich Re lagen seit 2009 bei < 0,2 %.
FAQs
Rechtliche Hinweise:
1Keine Zusage hinsichtlich Merkmalen im Sinne von Art. 8 oder Art. 9 Offenlegungs-Verordnung
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